Rechtsprechung
BGH, 11.08.2005 - 5 StR 312/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 20 StGB; § 21 StGB; § 244 Abs. 2 StPO; § 353 Abs. 2 StPO
Fehlerhafter Ausschluss eine Beeinträchtigung im Sinne der §§ 20, 21 StGB ohne die von der Verteidigung beantragte Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen (eigene Sachkunde; Steuerungsfähigkeit; schwere seelische Abartigkeit); Aufrechterhaltung der Feststellungen ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Aufhebung eines Urteils mit Feststellungen auf Grund einer Revision; Bestand eines Schuldspruch bei unterlassener Hinzuziehung eines Psychiaters zur Klärung der Störung einer Persönlichkeit; Vorliegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit und Einsichtsfähigkeit auf ...
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 20; ; StGB § 21
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 2, Abs. 4
Sachkunde des Gerichts für die Beurteilung der (voll erhaltenen) Schuldfähigkeit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.11.1959 - 4 StR 394/59
Aufrechterhaltung der Feststellungen bei Teilaufhebung
Auszug aus BGH, 11.08.2005 - 5 StR 312/05
Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (vgl. BGHSt 14, 30, 34). - BGH, 18.12.1990 - 4 StR 532/90
Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils im Adhäsionsverfahren
Auszug aus BGH, 11.08.2005 - 5 StR 312/05
Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass bei der gebotenen umfassenden Beurteilung von Täterpersönlichkeit und Tat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16, 26) die Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) festgestellt wird, hebt der Senat nicht nur den Strafausspruch, sondern das Urteil insgesamt auf. - BGH, 28.04.1988 - 4 StR 77/88
Grundlagen der Strafbarkeit: Annahme einer schweren anderen seelischen …
Auszug aus BGH, 11.08.2005 - 5 StR 312/05
Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass bei der gebotenen umfassenden Beurteilung von Täterpersönlichkeit und Tat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16, 26) die Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) festgestellt wird, hebt der Senat nicht nur den Strafausspruch, sondern das Urteil insgesamt auf. - BGH, 12.10.1993 - 5 StR 424/93
Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer …
Auszug aus BGH, 11.08.2005 - 5 StR 312/05
Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass bei der gebotenen umfassenden Beurteilung von Täterpersönlichkeit und Tat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16, 26) die Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) festgestellt wird, hebt der Senat nicht nur den Strafausspruch, sondern das Urteil insgesamt auf.